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Schwerpunkt Fahrerlaubnisrecht (Führerscheinrecht): Das Fahrerlaubnisrecht ist ein Teilbereich des Verkehrsrechts. Aus vielen Gründen kann der Führerschein in Gefahr geraten und entzogen werden. Nach Entziehung des Führerscheins kann unter bestimmten Bedingungen die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden. Auf Grund unserer besonderen Spezialisierung im Führerscheinrechts sind wir insbesondere in diesem Bereich überörtlich tätig; neben den Städten Mannheim und Ludwigshafen also z.b. in der Pfalz, Kaiserslautern und im Bereich Bergstraße/Odenwald. Bei überörtlichen Mandaten können alle notwendigen Unterlagen für unsere Beauftragung per E-Mail, Fax oder per Post übersendet werden. Auch eine umfassende Beratung auf diese Weise erfolgen. Rufen Sie einfach an oder senden Sie uns eine E-Mail. Übersicht - Inhalt: Entziehung der Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren Wiedererteilung des Führerscheins (Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 20 FeV) MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung) Einsichtnahme in die Führerscheinakte (Akteneinsicht) Maßnahmen wegen Punkten im Verkehrszentralregister (Punkte in Flensburg) Untersagung des Führens von erlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrradverbot, Mofaverbot)
Entziehung der Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren In diesen Fällen wird die Fahrerlaubnis – meist noch bevor das Urteil ergeht – durch richterlichen Beschluss einstweilig entzogen. Man spricht dann von der „einstweiligen Entziehung der Fahrerlaubnis“ nach § 111a StPO. Zumeist wird dem Betroffenen bereits am Tatort der Führerschein durch die Beamten weggenommen; es handelt sich insofern um die „Beschlagnahme des Führerscheins“. Bei solchen einstweiligen Maßnahmen sollte sofort ein Rechtsanwalt kontaktiert werden, denn auch die Beschlagnahme des Führerscheins und die einstweilige Entziehung der Fahrerlaubnis können grundsätzlich durch Rechtsmittel angefochten werden. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Strafgerichte kommt es regelmäßig auch zu einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, der sogenannten „Neuerteilung der Fahrerlaubnis“ (§ 20 FeV). Eine solche Sperre wird auch bei einer Verurteilung wegen „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (Straftat gemäß § 21 STVG) regelmäßig angeordnet. Erst nach Ablauf der Sperre kann der Betroffene bei der für ihn zuständigen Führerscheinstelle die Wiedererteilung beantragen. In der Regel muss zwar keine neue Führerscheinprüfung abgelegt werden, jedoch wird hier oftmals eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU, s.u.) von der Führerscheinstelle angeordnet. Zu unterscheiden von der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht ist ein sogenanntes Fahrverbot. Hierbei wird dem Betroffenen lediglich für einen oder mehrere Monate verboten von seiner Fahrerlaubnis und seinem Führerschein Gebrauch zu machen. Nach Ablauf des Fahrverbots bekommt der Betroffene den Führerschein ohne weiteres zurück. Allerdings drohen auch hier - weitere und selbständige – Maßnahmen der Führerscheinbehörde (s.u.) . Alkohol oder Drogen sind die häufigsten Gründe für das Einschreiten der Führerscheinstelle. Die Behörde erhält hiervon durch die Meldung der Polizei über z.b. einen Verkehrsunfall unter Alkohol- oder BTM-Einfluss Kenntnis, oder sie erhält eine Meldung über ein entsprechendes Bußgeldverfahren (§ 24a StVG) oder Strafverfahren (§ 316 StGB). Daneben kommen viele andere Anknüpfungspunkte in Betracht. So kann die Führerscheinstelle zum Beispiel wegen psychischer oder körperlicher Erkrankungen die Fahrerlaubnis entziehen, soweit diese Krankheiten die Fähigkeit zum Führen von Fahrzeugen beeinträchtigen. Nach unserer Erfahrung kommt es außerdem immer häufiger zu führerscheinrechtlichen Maßnahmen gegenüber Senioren, bei denen altertypisch z.b. Herz-Kreislauf-Erkrankungen vorliegen. Des weiteren zweifelt die Führerscheinstelle bei älteren Fahrerlaubnisinhabern oft auch an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, da sie annimmt, die Konzentrationsfähigkeit sei auf Grund alterstypischer Krankheiten nicht mehr in hinreichendem Maße gegeben. Bei einer Maßnahme durch die Führerscheinstelle erhält der Betroffene meist erstmals Kenntnis durch ein entsprechendes Schreiben. Es wird entweder ein ärztliches Gutachten durch einen Verkehrsmediziner oder eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) gefordert. Oder dem Betroffenen wird mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und es wird ihm lediglich die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen (sogenanntes Anhörungsverfahren). Bei solchen Maßnahmen durch die Führerscheinstelle, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Forderungen der Führerscheinstelle gerechtfertigt sind. Durch einen Rechtsanwalt können die richtigen Maßnahmen getroffen. Fehler und Widersprüche in der Anordnung der Führerscheinstelle werden aufgedeckt. So können die angeordneten Maßnahmen durch das Tätigwerden unserer Kanzlei abgewendet oder abgemildert werden. Darüber hinaus ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, sodass gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung erzwungen werden kann. Das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren ist für den Betroffenen zumeist nicht durchschaubar - durch unsere fachkundige Beratung und Hilfe können Ihre Rechte geltend gemacht werden. Insbesondere bei Anordnung der MPU („Idiotentest“) ist zu klären, ob diese rechtmäßig ist. Zum Beispiel ist die MPU-Anordnung fragwürdig, wenn lediglich Drogenbesitz nachgewiesen ist oder nur Verdacht auf Drogenmissbrauch besteht. Ähnlich ist es, wenn der Betroffene die Aufforderung zu einem Drogenscreening verspätet erhalten hat; weiteres dazu ergibt sich aus unserem Beitrag zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 08.10.2007, das wir erstritten haben. Bei einer MPU wegen Alkohol oder Drogen sind im Vorfeld oft weitere Maßnahmen notwendig: Bei Alkohol kommt ein ETG-Programm in Betracht. Bei Drogenkonsum sind oft Drogenkontrollprogramme („Drogenscreening“) von unterschiedlicher Dauer notwendig. Häufig wird das Durchlaufen solcher Kontrollverfahren von dem MPU-Gutachter zur Voraussetzung dafür gemacht, dass der Betroffene überhaupt eine Chance hat, die MPU zu bestehen. Das sollte man vorher wissen. In vielen Fällen sollte rechtzeitig eine MPU-Beratung begonnen werden. Erforderlichenfalls können wir helfen, einen geeigneten und qualifizierten MPU-Berater zu finden. Soweit wir beauftragt sind, können wir Akteneinsicht nehmen. Eine Akteneinsicht ist oft Voraussetzung für eine effektive anwaltliche Vertretung und bildet weiterhin die solide Grundlage für eine MPU-Beratung. Wenn die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden ist, muss schnell gehandelt werden. Es ist zu prüfen, ob der Führerscheinstelle Fehler unterlaufen sind - z.b. bei der Anordnung der MPU oder der Würdigung von zu Grunde liegenden Ordnungswidrigkeiten und Einträgen im Verkehrszentralregister. Oft bieten sich gute Chancen, die Entziehung der Fahrerlaubnis anzugreifen. Auch "kleine" Fehler im Verfahren können zum Erfolg führen. Dies kann ein sachkundiger Rechtsanwalt feststellen. Gegebenenfalls sollte unmittelbar Widerspruch eingelegt und ein gerichtliches Eilverfahren (Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO) beantragt werden. Wiedererteilung des Führerscheins (Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 20 FeV) Oft ist allerdings die Vorlage einer MPU oder eines verkehrmedizinischen Gutachtens erforderlich. Dazu sind um Vorfeld vielfach Nachweise durch Drogenscreening oder ein ETG-Programm (zum Nachweis von Alkholabstinenz) notwendig. Bereits bevor man einen Antrag auf Wiedererteilung stellt, sollte man sich aus diesen Gründen informieren, welche Nachweise tatsächlich notwendig sind. Führerscheinstellen stellen oft übertriebene Anforderungen: Zum Beispiel wird eine MPU gefordert, wo ein ärztliches Gutachten ausreichend wäre. Auch wird der Betroffene oft nicht darüber informiert, ob ein Drogenscreening oder ETG-Programm notwendig ist und wie lange dieses dauern muss. Wer den Antrag auf Wieder- oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellt, läuft daher Gefahr unsinnige Kosten für das Antragsverfahren und zum Beispiel für eine MPU zu verauslagen, weil sich im nachhinein herausstellt, dass notwendige Belege nicht vorhanden sind oder unsinnige Belege gefordert wurden. Wenn man zuvor einen spezialisierten Rechtsanwalt fragt, ist man besser beraten. MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung) Gerade bei der Anordnung einer MPU sollte man Ruhe bewahren und anwaltlichen Rat einholen. Es kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, um den Führerschein ohne MPU behalten zu können oder wieder zu erlangen. Oft wird die MPU als „Idiotentest“ bezeichnet – davon sollte man sich nicht beeindrucken lassen. Sicher kann man in Frage stellen, ob die MPU ein wirklich geeignetes Instrumentarium im Fahrerlaubnisrecht bildet. Allerdings kann nach aller Erfahrung gesagt werden, dass beinahe jeder die MPU besteht, sofern er sich darauf effektiv vorbereitet und bei Zeiten die notwendige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt und durch geschulte Verkehrspsychologen in Anspruch nimmt. Um der MPU zu entgehen, versuchen Betroffene immer wieder eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland zu erwerben. Nach wie vor wird insbesondere über das Internet angeboten, für relativ wenig Geld in Polen, Tschechien, Ungarn oder in Großbritannien eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Nachdem die Führerscheinrichtlinien der EU und die deutsche Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nun geändert sind, hilft dies in aller Regel nicht. Im Gegenteil: Wenn man mit einer solchen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ein Kraftfahrzeug führt, besteht die Gefahr, dass man wegen der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangt wird. Zu diesem Problemkreis ist auf den Beitrag Führerschein im EU-Ausland ("Führeschein in Polen") auf dieser Homepage zu verweisen. Einsichtnahme in die Führerscheinakte (Akteneinsicht) Aus diesem Grund nehmen wir für unsere Mandanten häufig Akteneinsicht zur MPU-Vorbereitung. Der Mandant erhält von uns eine übersichtliche Zusammenstellung des wesentlichen Inhalts der Akte sowie weitere Hinweise, wie er sich – in seinem besonderen Fall – zielgerichtet auf die Untersuchung vorbereiten kann.
Gerade für die Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gilt deshalb: Sobald Bußgeldbescheide drohen oder bereits vorliegen, sollte direkt ein Anwalt konsultiert werden. Wichtig ist es, die Bußgeldbescheide so schnell wie möglich anzufechten. Gleiches gilt bei etwaigen oder tatsächlichen Straftaten im Verkehr wie „Fahrerflucht“ (§ 142 StGB), „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ (§ 315c StGB) sowie bei Straftaten wegen des Führens von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluss oder der Wirkung von Alkohol ("Trunkenheitsfahrt", § 316 StGB). Untersagung des Führens von erlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrradverbot, Mofaverbot) Zu unterscheiden sind vor allem zwei Fallgruppen: Die erste Fallgruppe betrifft Sachverhalte, in denen der Betroffene mit erheblichem BAK (Blut-Alkohol-Konzentration) oder unter Drogeneinfluss Fahrrad oder Mofa gefahren ist. Diese Fälle sind wie oben dargelegt zumindest im Einzelfall umstritten. Bei der zweiten Fallgruppe liegt keine Fahrt mit dem Fahrrad oder Mofa unter (erheblichem) Alkohol- oder Drogeneinfluss vor. Hier legt die Führerscheinstelle dann z.B. Erkenntnisse aus einer Trunkenheitsfahrt mit dem Auto zu Grunde. In diesen Fällen sind die Anordnung der MPU und das Verbot nach unserer Einschätzung in aller Regel rechtswidrig. Zu der zweiten Fallgruppe liegen nun zwei neue Entscheidung des OVG Koblenz vor: In der ersten Entscheidung (OVG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2011, Az. 10 B 10415/11.OVG) war der Betroffene als Autofahrer mit 1,1 ‰ Alkohol aufgefallen, weshalb ihm durch Strafbefehl der Führerschein entzogen wurde. Nach Ablauf der Sperrfrist stellte er eigentlich nur einen Antrag auf Wiedererteilung des Führerscheins. Darauf forderte die Führerscheinstelle Ludwigshafen zuerst ein fachärztliches Gutachten. Nachdem das Gutachten zu dem Ergebnis kam, dass gewichtige Alkoholprobleme vorlägen, wurde durch die Führerscheinstelle eine MPU angeordnet. Da der Betroffene diese nicht vorlegte, wurde nicht nur der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt - dDie Führerscheinstelle hat außerdem das Fahrradfahren verboten. Dieses Fahrverbot für erlaubnisfreie Fahrzeuge ist gemäß der Gerichtsentscheidung des OVG Koblenz jedoch rechtswidrig. Bei der zweiten neuen Entscheidung (OVG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2011, Az. 10 B 10683/11.OVG) war der Betroffene zwei mal wegen Alkohol am Steuer aufgefallen. Nach der zweiten Alkoholfahrt mit dem Auto wollte ihm die Führerscheinstelle der Stadt Ludwigshafen auch das Fahrradfahren verbieten. Auch hier hat der Betroffene, der von unserer Kanzlei vertreten wurde, beim OVG Koblenz Recht bekommen. Weitere Informationen zu beiden Entscheidungen finden Sie unter Rechtsinformationen Fahrerlaubnisrecht.
Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Paul Wegener
Stand: 16. September 2011; Rechtsanwalt Paul Wegener, Mannheim (zuvor Ludwigshafen/Rhein) |