Schwerpunkt Fahrerlaubnisrecht (Führerscheinrecht):

Das Fahrerlaubnisrecht ist ein Teilbereich des Verkehrsrechts. Aus vielen Gründen kann der Führerschein in Gefahr geraten und entzogen werden. Nach Entziehung des Führerscheins kann unter bestimmten Bedingungen die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden.

Auf Grund unserer besonderen Spezialisierung im Führerscheinrechts sind wir insbesondere in diesem Bereich überörtlich tätig; neben den Städten Mannheim und Ludwigshafen also z.b. in der Pfalz, Kaiserslautern und im Bereich Bergstraße/Odenwald.

Bei überörtlichen Mandaten können alle notwendigen Unterlagen für unsere Beauftragung per E-Mail, Fax oder per Post übersendet werden. Auch eine umfassende Beratung auf diese Weise erfolgen. Rufen Sie einfach an oder senden Sie uns eine E-Mail.

Übersicht - Inhalt:

Entziehung der Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle (wegen Alkohol oder Drogen sowie gegenüber Senioren)

Wiedererteilung des Führerscheins (Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 20 FeV)

MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung)

Einsichtnahme in die Führerscheinakte (Akteneinsicht)

Maßnahmen wegen Punkten im Verkehrszentralregister (Punkte in Flensburg)

Führerschein auf Probe

Untersagung des Führens von erlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrradverbot, Mofaverbot)

 

Entziehung der Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren
Ein Führerscheinentzug im Strafverfahren erfolgt meist im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Fahrerflucht (§ 142 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB) oder auf Grund von Alkohol- oder Betäubungsmitteldelikten im Straßenverkehr (§ 316 StGB "Trunkenheit im Verkehr"). Oft aber nicht immer liegt der Entscheidung ein Verkehrsunfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu Grunde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt hier in aller Regel nach § 69 StGB mit dem Urteil.

In diesen Fällen wird die Fahrerlaubnis – meist noch bevor das Urteil ergeht – durch richterlichen Beschluss einstweilig entzogen. Man spricht dann von der „einstweiligen Entziehung der Fahrerlaubnis“ nach § 111a StPO. Zumeist wird dem Betroffenen bereits am Tatort der Führerschein durch die Beamten weggenommen; es handelt sich insofern um die „Beschlagnahme des Führerscheins“. Bei solchen einstweiligen Maßnahmen sollte sofort ein Rechtsanwalt kontaktiert werden, denn auch die Beschlagnahme des Führerscheins und die einstweilige Entziehung der Fahrerlaubnis können grundsätzlich durch Rechtsmittel angefochten werden.

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Strafgerichte kommt es regelmäßig auch zu einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, der sogenannten „Neuerteilung der Fahrerlaubnis“ (§ 20 FeV). Eine solche Sperre wird auch bei einer Verurteilung wegen „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (Straftat gemäß § 21 STVG) regelmäßig angeordnet. Erst nach Ablauf der Sperre kann der Betroffene bei der für ihn zuständigen Führerscheinstelle die Wiedererteilung beantragen. In der Regel muss zwar keine neue Führerscheinprüfung abgelegt werden, jedoch wird hier oftmals eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU, s.u.) von der Führerscheinstelle angeordnet.

Zu unterscheiden von der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht ist ein sogenanntes Fahrverbot. Hierbei wird dem Betroffenen lediglich für einen oder mehrere Monate verboten von seiner Fahrerlaubnis und seinem Führerschein Gebrauch zu machen. Nach Ablauf des Fahrverbots bekommt der Betroffene den Führerschein ohne weiteres zurück. Allerdings drohen auch hier - weitere und selbständige – Maßnahmen der Führerscheinbehörde (s.u.) .

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle
Die Führerscheinstelle kann führerscheinrechtliche Maßnahmen anordnen, bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Alkohol oder Drogen sind die häufigsten Gründe für das Einschreiten der Führerscheinstelle. Die Behörde erhält hiervon durch die Meldung der Polizei über z.b. einen Verkehrsunfall unter Alkohol- oder BTM-Einfluss Kenntnis, oder sie erhält eine Meldung über ein entsprechendes Bußgeldverfahren (§ 24a StVG) oder Strafverfahren (§ 316 StGB). Daneben kommen viele andere Anknüpfungspunkte in Betracht. So kann die Führerscheinstelle zum Beispiel wegen psychischer oder körperlicher Erkrankungen die Fahrerlaubnis entziehen, soweit diese Krankheiten die Fähigkeit zum Führen von Fahrzeugen beeinträchtigen. Nach unserer Erfahrung kommt es außerdem immer häufiger zu führerscheinrechtlichen Maßnahmen gegenüber Senioren, bei denen altertypisch z.b. Herz-Kreislauf-Erkrankungen vorliegen. Des weiteren zweifelt die Führerscheinstelle bei älteren Fahrerlaubnisinhabern oft auch an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, da sie annimmt, die Konzentrationsfähigkeit sei auf Grund alterstypischer Krankheiten nicht mehr in hinreichendem Maße gegeben.

Bei einer Maßnahme durch die Führerscheinstelle erhält der Betroffene meist erstmals Kenntnis durch ein entsprechendes Schreiben. Es wird entweder ein ärztliches Gutachten durch einen Verkehrsmediziner oder eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) gefordert. Oder dem Betroffenen wird mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und es wird ihm lediglich die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen (sogenanntes Anhörungsverfahren).

Bei solchen Maßnahmen durch die Führerscheinstelle, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Forderungen der Führerscheinstelle gerechtfertigt sind. Durch einen Rechtsanwalt können die richtigen Maßnahmen getroffen. Fehler und Widersprüche in der Anordnung der Führerscheinstelle werden aufgedeckt. So können die angeordneten Maßnahmen durch das Tätigwerden unserer Kanzlei abgewendet oder abgemildert werden. Darüber hinaus ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, sodass gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung erzwungen werden kann. Das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren ist für den Betroffenen zumeist nicht durchschaubar - durch unsere fachkundige Beratung und Hilfe können Ihre Rechte geltend gemacht werden.

Insbesondere bei Anordnung der MPU („Idiotentest“) ist zu klären, ob diese rechtmäßig ist. Zum Beispiel ist die MPU-Anordnung fragwürdig, wenn lediglich Drogenbesitz nachgewiesen ist oder nur Verdacht auf Drogenmissbrauch besteht. Ähnlich ist es, wenn der Betroffene die Aufforderung zu einem Drogenscreening verspätet erhalten hat; weiteres dazu ergibt sich aus unserem Beitrag zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 08.10.2007, das wir erstritten haben. Bei einer MPU wegen Alkohol oder Drogen sind im Vorfeld oft weitere Maßnahmen notwendig: Bei Alkohol kommt ein ETG-Programm in Betracht. Bei Drogenkonsum sind oft Drogenkontrollprogramme („Drogenscreening“) von unterschiedlicher Dauer notwendig. Häufig wird das Durchlaufen solcher Kontrollverfahren von dem MPU-Gutachter zur Voraussetzung dafür gemacht, dass der Betroffene überhaupt eine Chance hat, die MPU zu bestehen. Das sollte man vorher wissen. In vielen Fällen sollte rechtzeitig eine MPU-Beratung begonnen werden. Erforderlichenfalls können wir helfen, einen geeigneten und qualifizierten MPU-Berater zu finden. Soweit wir beauftragt sind, können wir Akteneinsicht nehmen. Eine Akteneinsicht ist oft Voraussetzung für eine effektive anwaltliche Vertretung und bildet weiterhin die solide Grundlage für eine MPU-Beratung.

Wenn die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden ist, muss schnell gehandelt werden. Es ist zu prüfen, ob der Führerscheinstelle Fehler unterlaufen sind - z.b. bei der Anordnung der MPU oder der Würdigung von zu Grunde liegenden Ordnungswidrigkeiten und Einträgen im Verkehrszentralregister. Oft bieten sich gute Chancen, die Entziehung der Fahrerlaubnis anzugreifen. Auch "kleine" Fehler im Verfahren können zum Erfolg führen. Dies kann ein sachkundiger Rechtsanwalt feststellen. Gegebenenfalls sollte unmittelbar Widerspruch eingelegt und ein gerichtliches Eilverfahren (Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO) beantragt werden.

Wiedererteilung des Führerscheins (Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 20 FeV)
Nach Entzug von Fahrerlaubnis und Führerschein zum Beispiel wegen Drogen oder Alkohol im Straßenverkehr kann eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden, wenn die Gründe für die vorherige Entziehung nicht mehr vorliegen. In aller Regel muss dazu die Führerscheinprüfung nicht noch einmal gemacht werden und die Fahrschule nicht besucht werden. Ein aktueller Rotkreuzschein und Sehtest sind erforderlich, aber das ist weder teuer noch problematisch.

Oft ist allerdings die Vorlage einer MPU oder eines verkehrmedizinischen Gutachtens erforderlich. Dazu sind um Vorfeld vielfach Nachweise durch Drogenscreening oder ein ETG-Programm (zum Nachweis von Alkholabstinenz) notwendig. Bereits bevor man einen Antrag auf Wiedererteilung stellt, sollte man sich aus diesen Gründen informieren, welche Nachweise tatsächlich notwendig sind. Führerscheinstellen stellen oft übertriebene Anforderungen: Zum Beispiel wird eine MPU gefordert, wo ein ärztliches Gutachten ausreichend wäre. Auch wird der Betroffene oft nicht darüber informiert, ob ein Drogenscreening oder ETG-Programm notwendig ist und wie lange dieses dauern muss. Wer den Antrag auf Wieder- oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellt, läuft daher Gefahr unsinnige Kosten für das Antragsverfahren und zum Beispiel für eine MPU zu verauslagen, weil sich im nachhinein herausstellt, dass notwendige Belege nicht vorhanden sind oder unsinnige Belege gefordert wurden. Wenn man zuvor einen spezialisierten Rechtsanwalt fragt, ist man besser beraten.

MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung)

Gerade bei der Anordnung einer MPU sollte man Ruhe bewahren und anwaltlichen Rat einholen. Es  kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, um den Führerschein ohne MPU behalten zu können oder wieder zu erlangen. Oft wird die MPU als „Idiotentest“ bezeichnet –  davon sollte man sich nicht beeindrucken lassen. Sicher kann man in Frage stellen, ob die MPU ein wirklich geeignetes Instrumentarium im Fahrerlaubnisrecht bildet. Allerdings kann nach aller Erfahrung gesagt werden, dass beinahe jeder die MPU besteht, sofern er sich darauf effektiv vorbereitet und bei Zeiten die notwendige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt und durch geschulte Verkehrspsychologen in Anspruch nimmt.

Um der MPU zu entgehen, versuchen Betroffene immer wieder eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland zu erwerben. Nach wie vor wird insbesondere über das Internet angeboten, für relativ wenig Geld in Polen, Tschechien, Ungarn oder in Großbritannien eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Nachdem die Führerscheinrichtlinien der EU und die deutsche Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nun geändert sind, hilft dies in aller Regel nicht. Im Gegenteil: Wenn man mit einer solchen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ein Kraftfahrzeug führt, besteht die Gefahr, dass man wegen der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangt wird. Zu diesem Problemkreis ist auf den Beitrag Führerschein im EU-Ausland ("Führeschein in Polen") auf dieser Homepage zu verweisen.

Einsichtnahme in die Führerscheinakte (Akteneinsicht)
Wenn mehrere fahrerlaubnisrelevante Verstöße (z.b. Alkohol- oder Drogendelikte, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten) vorliegen, ist es zur Vorbereitung auf die MPU nötig zu wissen, welche Vorfälle in der Führerscheinakte enthalten sind und welche Details zu diesen Vorfällen dort enthalten sind. Denn die Führerscheinakte wird vor dem MPU-Termin durch die Führerscheinstelle an den Gutachter geschickt. Der Gutachter liest die Akte vor dem Termin durch. Seine Fragen beziehen sich auf den Inhalt der Akte. Man kann sich also wesentlich besser auf die MPU vorbereiten, wenn man weiß, was in der Akte steht.

Aus diesem Grund nehmen wir für unsere Mandanten häufig Akteneinsicht zur MPU-Vorbereitung. Der Mandant erhält von uns eine übersichtliche Zusammenstellung des wesentlichen Inhalts der Akte sowie weitere Hinweise, wie er sich – in seinem besonderen Fall – zielgerichtet auf die Untersuchung vorbereiten kann.


Maßnahmen wegen Punkten im Verkehrszentralregister (Punkte in Flensburg)
Auch wegen des Erreichens bzw. Überschreitens von Grenzen bei den Punkten im Verkehrszentralregister kommt es zu führerscheinrechtlichen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis kann deswegen erfolgen. Insbesondere die Vorschriften über die Löschung und Tilgung von Punkten in Flensburg sind sehr unübersichtlich. An dieser Stelle kommt es immer wieder zu Fehlern der Behörden. Hier kann ein Anwalt helfen. Außerdem sollten natürlich die entsprechenden Bußgeldbescheide möglichst sofort angefochten werden, damit sich nicht zu viele Punkte ansammeln können. Wenn der Führerscheinentzug wegen Punkten in Flensburg droht, kann der freiwillige Verzicht auf die Fahrerlaubnis sehr nachteilig sein. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 03.03.2011, 3 C 1.10; weitere Informationen zu diesem Urteil hier unter Rechtsinformationen Fahrerlaubnisrecht.


Führerschein auf Probe
Besonders junge Leute, die eine Fahrerlaubnis auf Probe besitzen, sollten sehr aufpassen. Bereits wegen eines Bußgeldbescheids oder einer Straftat im Verkehr (1 A-Verstoß oder 2 B-Verstöße) kann es zu einer Anordnung einer Nachschulung kommen. Falls die Nachschulung nicht fristgerecht absolviert und nachgewiesen wird, führt dies regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch wenn die Nachschulung erfolgt ist, sind Fahrerlaubnis und Führerschein weiterhin in Gefahr. Kommt es nach der Anordnung der Nachschulung zu einem erneuten erheblichen Verstoß, erfolgt eine weitere Abmahnung der Führerscheinstelle. Dort wird die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelberatung angeraten. Vor allen Dingen aber gilt: Falls es nach dieser Abmahnung durch die Führerscheinstelle zu einem dritten erheblichen Verstoß kommt, erfolgt grundsätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle.

Gerade für die Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gilt deshalb: Sobald Bußgeldbescheide drohen oder bereits vorliegen, sollte direkt ein Anwalt konsultiert werden. Wichtig ist es, die Bußgeldbescheide so schnell wie möglich anzufechten. Gleiches gilt bei etwaigen oder tatsächlichen Straftaten im Verkehr wie „Fahrerflucht“ (§ 142 StGB), „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ (§ 315c StGB) sowie bei Straftaten wegen des Führens von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluss oder der Wirkung von Alkohol ("Trunkenheitsfahrt", § 316 StGB).

Untersagung des Führens von erlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrradverbot, Mofaverbot)
Manche Führerscheinstellen gehen in letzter Zeit verstärkt gegen Fahrradfahrer oder Mofafahrer vor, die im Straßenverkehr mit Alkohol aufgefallen sind oder bei denen Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt. Auch dann kommt es regelmäßig zur Anordnung einer MPU. Wenn diese nicht fristgemäß erfolgreich absolviert und vorgelegt wird, erfolgt das Verbot zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge - also das Fahrradverbot und Mofaverbot.

Ob und unter welchen Vorraussetzungen ein Fahrverbot für erlaubnisfreie Fahrzeuge zulässig ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Das OVG Koblenz (Beschluss vom 25.09.2009, Az. 10 B 10930/09.OVG) hat z.B. entschieden: Es ist unverhältnismäßig einem Radfahrer, der keine Fahrerlaubnis besitzt, nach einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad (mit 2,33 Promille) das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (Fahrräder, Mofas) zu verbieten, weil er sich geweigert hat eine MPU vorzulegen. Anders hat allerdings z.B. das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28.02.2011, Az. OVG 1 S 19.11, OVG 1 M 6.11) entschieden. Nach unserer Einschätzung sind hier bereits die gesetzlichen Grundlagen sehr fragwürdig und letztlich nicht tragfähig. Der Standpunkt des OVG Berlin-Brandenburg führt zu einer undifferenzierten Gleichbehandlung von Radfahrern und Führern von Kraftfahrzeugen, obwohl es offensichtlich ist, dass das Fahrradfahren viel weniger Gefahren mit sich bringt. Aus diesem Grunde liegt ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz vor.

Zu unterscheiden sind vor allem zwei Fallgruppen:

Die erste Fallgruppe betrifft Sachverhalte, in denen der Betroffene mit erheblichem BAK (Blut-Alkohol-Konzentration) oder unter Drogeneinfluss Fahrrad oder Mofa gefahren ist. Diese Fälle sind wie oben dargelegt zumindest im Einzelfall umstritten.

Bei der zweiten Fallgruppe liegt keine Fahrt mit dem Fahrrad oder Mofa unter (erheblichem) Alkohol- oder Drogeneinfluss vor. Hier legt die Führerscheinstelle dann z.B. Erkenntnisse aus einer Trunkenheitsfahrt mit dem Auto zu Grunde. In diesen Fällen sind die Anordnung der MPU und das Verbot nach unserer Einschätzung in aller Regel rechtswidrig.

Zu der zweiten Fallgruppe liegen nun zwei neue Entscheidung des OVG Koblenz vor:

In der ersten Entscheidung (OVG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2011, Az. 10 B 10415/11.OVG) war der Betroffene als Autofahrer mit 1,1 ‰ Alkohol aufgefallen, weshalb ihm durch Strafbefehl der Führerschein entzogen wurde. Nach Ablauf der Sperrfrist stellte er eigentlich nur einen Antrag auf Wiedererteilung des Führerscheins. Darauf forderte die Führerscheinstelle Ludwigshafen zuerst ein fachärztliches Gutachten. Nachdem das Gutachten zu dem Ergebnis kam, dass gewichtige Alkoholprobleme vorlägen, wurde durch die Führerscheinstelle eine MPU angeordnet. Da der Betroffene diese nicht vorlegte, wurde nicht nur der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt - dDie Führerscheinstelle hat außerdem das Fahrradfahren verboten. Dieses Fahrverbot für erlaubnisfreie Fahrzeuge ist gemäß der Gerichtsentscheidung des OVG Koblenz jedoch rechtswidrig.

Bei der zweiten neuen Entscheidung (OVG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2011, Az. 10 B 10683/11.OVG) war der Betroffene zwei mal wegen Alkohol am Steuer aufgefallen. Nach der zweiten Alkoholfahrt mit dem Auto wollte ihm die Führerscheinstelle der Stadt Ludwigshafen auch das Fahrradfahren verbieten. Auch hier hat der Betroffene, der von unserer Kanzlei vertreten wurde, beim OVG Koblenz Recht bekommen. Weitere Informationen zu beiden Entscheidungen finden Sie unter Rechtsinformationen Fahrerlaubnisrecht.

 

 

Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Paul Wegener

 

 

Stand: 16. September 2011; Rechtsanwalt Paul Wegener, Mannheim (zuvor Ludwigshafen/Rhein)