Urteile und Informationen zum Mietrecht:
Kein Eigenbedarf mit der pauschalen Begründung, die derzeitige Wohnung sei "zu groß" - LG Mannheim, Urteil vom 02.07.2014 – 4 S 137/13 (pdf-Datei)
Die Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarfs ist nicht hinreichend präzise begründet, wenn der Vermieter in dem Kündigungsschreiben lediglich mitteilt, dass seine derzeitige Wohnung zu groß sei.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einem anderen Urteil aus Mannheim, das auch eine Eigenbedarfskündigung betraf, geht seit Anfang 2015 durch die Presse. Dort hat der BGH entschieden, dass eine Eigenbedarfskündigung wegen Voraussehbarkeit des Eigenbedarfs nur unter engen Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Es ist nicht ausreichend, dass der Eigenbedarf für den Vermieter bei Abschluss des Vertrags voraussehbar gewesen ist. Vermieter müssten etwaigen Eigenbedarf nicht Jahre im Voraus planen (BGH Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 154/14).
In einem Verfahren, das ich selbst im Jahr 2014 am Landgericht Mannheim geführt habe, hätte es ebenfalls nahegelegen auf die Voraussehbarkeit des Eigenbedarfs abzustellen. Tatsächlich wählte das Landgericht Mannheim hier einen anderen Weg, um die Klage der Gegenseite abzuweisen: Es stellte darauf ab, dass die Begründung zu der Kündigung nicht ausreichend gewesen sei. Die Begründung des Vermieters, seine derzeitige Wohnung sei zu groß, hat das Landgericht als nicht hinreichend präzise angesehen. Die Bezeichnung als „zu groß“ sei eine wertende Beschreibung und für den Mieter nicht nachprüfbar. Darauf hat das Landgericht hier sein Urteil gestützt.
Rechtsanwalt Paul Wegener
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