Führerschein im EU-Ausland - die Rettung bei Fahrerlaubnisproblemen wegen Alkohol/Drogen?


Nach der Entscheidung des EuGH im „Fall Kapper“ aus dem Jahr 2004 (RS 476/01) meinte mancher, wenn es wegen Alkohol oder anderen Drogen Probleme mit dem Führerschein gibt, bräuchte man nur einen neuen Führerschein in z.B. Polen, Tschechien, Ungarn oder Rumänien zu machen - damit wäre die Sache ganz einfach erledigt.

Die Entscheidung des EuGH im „Kapper-Fall“ betraf folgenden Sachverhalt: Dem Betroffenem wurde im Jahr 1998 durch ein Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen. Zu Grunde lag eine Verurteilung wegen Alkohol am Steuer. Gleichzeitig wurde eine Sperrfrist verhängt, bis zu deren Ablauf von der Führerscheinstelle kein neuer Führerschein erteilt werden sollte. Erst nach Ablauf dieser Frist erwarb der Betroffene in Holland einen Führerschein. Hätte der Betroffene in Deutschland einen neuen Führerschein beantragt, hätte er zuvor eine MPU, einen sogenannten "Idiotentest", machen und bestehen müssen. Mit dem holländischen Führerschein fuhr der Betroffene dann auch in Deutschland Auto. Deshalb wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ eingeleitet. Insofern entschied der EuGH, dass keine Verurteilung erfolgen könne. Der holländische Führerschein sei auch in Deutschland anzuerkennen.

Festzuhalten ist, dieser Fall betraf die Entziehung einer Fahrerlaubnis durch ein Gericht. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird der Führerschein (also der „Lappen“ bzw. die Karte) nicht nur eingezogen, sondern auch vernichtet. Gleichzeitig mit der Entziehung wird eine Sperrfrist verhängt. Nach deren Ablauf kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragt werden. In diesen Fällen muss bei Beantragung in der Regel eine bestandene MPU vorgelegt werden.

Anderes gilt, wenn insbesondere ein Fahrverbot verhängt wird. In solchen Fällen ist der Führerschein nur für ein bis drei Monate abzugeben. Danach kann er einfach wieder abgeholt werden. In diesen Fällen fordert die Fahrerlaubnisbehörde oft in einem zusätzlichen gesonderten Verfahren, dass eine MPU gemacht wird. Falls keine Bescheinigung über das Bestehen der MPU vorgelegt wird, wird der Führerschein dann im nachhinein entzogen. Diese Fälle sind von der Entscheidung des EuGH nicht betroffen.

Nur bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis konnte man mit dem Trick - nach Ablauf der Sperrfrist - einen neuen Führerschein im EU-Ausland zu machen, Glück haben und so zumindest einstweilen einer MPU entgehen.

Dies ging bis vor einiger Zeit relativ einfach: An sich darf in jedem Land der EU erst ein Führerschein erteilt werden, wenn der Antragsteller dort seit 185 Tagen, also seit rund sechs Monaten, seinen Wohnsitz hat. Dieses Erfordernis wurde in machen Ländern anscheinend nicht ernsthaft geprüft. Dadurch begann das Geschäft mit EU-Führerscheinen im Ausland, z.B. in Polen, Tschechien oder Ungarn regelrecht zu boomen.

Inzwischen aber hat sich die Rechtslage geändert: Die Führerscheinrichtlinie der EU wurde nachgebessert. Auch wurden in der deutschen Fahrerlaubnisverordnung neue Regelungen aufgenommen, um dem Führerscheintourismus entgegenzuwirken. Entsprechend aktueller Rechtssprechung ist u.a. davon auszugehen, dass einem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Fahrzeugen in Deutschland durch die Führerscheinstelle rechtwirksam aberkannt wird, sofern die EU-Fahrerlaubnis unter Umgehung der deutschen bzw. europarechtlichen Vorschriften erlangt worden ist. Nach aktueller Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, ist eine EU-Fahrerlaubnis (auf jeden Fall) nicht anzuerkennen, wenn bereits im Führerschein kein Wohnsitz des Ausstellungsstaates eingetragen ist. Hier besteht ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko: Es besteht die Gefahr, dass man wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG - Straftat!) belangt wird, wenn man von einer auf diese Weise erlangten EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch macht. Die Verhängung einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe sowie die Anordnung einer (weiteren) Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis sind dann zu befürchten - auch wenn im Bereich der strafgerichtlichen Entscheidungen keine völlig Einigkeit besteht und sich immer die Frage des Vorsatzes oder Fahrlässigkeit, also der Vorwerfbarkeit stellt.

Trotzdem gibt es gerade im Internet immer noch Angebote in denen der Führerschein in Polen, Tschechien, Ungarn oder Rumänien etc. als Mittel angeboten wird, um der MPU zu entgehen. Hier ist allergrößte Vorsicht geboten: Als Faustregel gilt, dass der Führerschein aus dem EU-Ausland vielleicht noch helfen kann, wenn man bereit ist, dort für einige Zeit zu leben. Auf jeden Fall sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt konsultiert werden, bevor man gutes Geld für einen EU-Führerschein ausgibt. Es muss juristisch fundiert geprüft werden, ob der EU-Führerschein in Betracht kommt und sinnvoll ist. Vor allem ist nicht jede Anordnung einer MPU zutreffend und alternativlos. Auch nach deutschem Fahrerlaubnisrecht kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, um den Führerschein ohne MPU wiederzuerlangen. Falls die MPU nicht vermeidbar ist, hilft ein erfahrener Rechtsanwalt die MPU zu bestehen. Beinahe jeder kann die MPU bestehen, wenn ihm klar ist wie sie funktioniert, was die rechtlichen und psychologischen Grundlagen sind, und wie sie abläuft.

Auch Betroffene, die bereits einen EU-Führerschein besitzen, ist zu raten, sich von einem im Führerscheinrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Ob solche Führerscheine von deutschen Behörden anzuerkennen sind, ist Einzelfallfrage. Unter anderem das Ausstellungsdatum und Fragen zum Wohnsitz bei Erteilung des Führerscheins sind wichtig. Wie gesagt, auch hier besteht ein Strafbarkeitsrisiko nach § 21 StVG, falls die EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig ist.

Weitere Informationen zu Fahrerlaubnis und Führerschein auf unsrer Homepage finden Sie hier: Schwerpunkt Führerschein-/Fahrerlaubnisrecht und Rechtsinformationen Führerschein-/Fahrerlaubnisrecht.
 

Stand: Februar 2011; Rechtsanwalt Paul Wegener, Mannheim (zuvor Ludwigshafen/Rhein)

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