Schwerpunkt Führerscheinrecht / Fahrerlaubnisrecht:

Autofahren erleben wir jeden Tag als Selbstverständlichkeit. Mit dem Auto fahren zu können und zu dürfen ist ein alltägliches Freiheitsrecht. Aus vielen Gründen kann der Führerschein jedoch in Gefahr geraten und entzogen werden. Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei, Alkohol und Drogen, aber auch Krankheiten und alterbedingte Defizite können der Grund für eine Fahrerlaubnisentziehung sein.

Nach Entziehung des Führerscheins kann unter bestimmten Bedingungen die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden. Dazu ist die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt in jedem Falle anzuraten.

Auf Grund der besonderen Spezialisierung von Rechtsanwalt Wegener in Führerscheinsachen erfolgen die Beratung und Vertretung nicht nur für Mandanten aus den Städten Mannheim, Ludwigshafen und Heidelberg sondern auch aus der Pfalz (Bad Dürkheim, Neustadt, Kaiserslautern) und dem Bereich Bergstraße/Odenwald (Weinheim, Heppenheim, Rhein-Neckar-Kreis, Kreis Bergstraße).
Bei Mandaten aus weiter entfernten Städten und Regionen können alle notwendigen Unterlagen für die Beratung per E-Mail, Fax oder per Post übersendet werden. Rufen Sie einfach an oder senden Sie eine E-Mail.

Übersicht / Inhalt:


Entziehung der Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren

Ein Führerscheinentzug im Strafverfahren erfolgt meist im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Fahrerflucht (§ 142 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB) oder auf Grund von Alkohol- oder Betäubungsmitteldelikten (zb. wegen Cannabis/THC, Speed/Amphetamin, Kokain) im Straßenverkehr (§ 316 StGB "Trunkenheit im Verkehr"). Oft aber nicht immer liegt der Entscheidung ein Verkehrsunfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu Grunde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt hier in aller Regel nach § 69 StGB mit dem Urteil.

In diesen Fällen wird die Fahrerlaubnis – meist noch bevor das Urteil ergeht – durch richterlichen Beschluss einstweilig entzogen. Man spricht dann von der „einstweiligen Entziehung der Fahrerlaubnis“ nach § 111a StPO. Zumeist wird dem Betroffenen bereits am Tatort der Führerschein durch die Beamten weggenommen; es handelt sich insofern um die „Beschlagnahme des Führerscheins“. Bei solchen einstweiligen Maßnahmen sollte sofort ein Rechtsanwalt kontaktiert werden, denn auch die Beschlagnahme des Führerscheins und die einstweilige Entziehung der Fahrerlaubnis können grundsätzlich durch Rechtsmittel angefochten werden.
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Strafgerichte kommt es regelmäßig auch zu einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, der sogenannten „Neuerteilung der Fahrerlaubnis“ (§ 20 FeV). Eine solche Sperre wird auch bei einer Verurteilung wegen „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (Straftat gemäß § 21 STVG) regelmäßig angeordnet. Erst nach Ablauf der Sperre kann der Betroffene bei der für ihn zuständigen Führerscheinstelle die Wiedererteilung beantragen. In der Regel muss zwar keine neue Führerscheinprüfung abgelegt werden, jedoch wird hier oftmals eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU, s.u.) von der Führerscheinstelle angeordnet.

Zu unterscheiden von der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht ist ein sogenanntes Fahrverbot. Hierbei wird dem Betroffenen lediglich für einen oder mehrere Monate verboten, von seiner Fahrerlaubnis und seinem Führerschein Gebrauch zu machen. Nach Ablauf des Fahrverbots bekommt der Betroffene den Führerschein ohne weiteres zurück. Allerdings drohen auch hier - weitere und selbständige – Maßnahmen der Führerscheinbehörde (s.u.) .

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle

Die Führerscheinstelle kann führerscheinrechtliche Maßnahmen anordnen, bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Alkohol und Drogen sind die häufigsten Gründe für das Einschreiten der Führerscheinstelle. Die Behörde erhält hiervon durch die Meldung der Polizei über z.b. eine Verkehrskontrolle oder einen Verkehrsunfall unter Alkohol- oder BTM-Einfluss Kenntnis. Sobald die Polizei wegen einem Bußgeldverfahren (§ 24a StVG) oder Strafverfahren (§ 316 StGB oder 315c StGB) ermittelt, meldet sie dies der Fahrerlaubnisstelle.

Wichtig ist: Die Führerscheinstelle erhält frühzeitig von diesen Verfahren Kenntnis. Sie kann, zumindest solange kein Strafverfahren zur Entziehung der Fahrererlaubnis läuft, auf Grund der gleichen Tatsachen direkt die Fahrerlaubnisentziehung oder z.b. eine MPU anordnen. Insbesondere das Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG und das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren laufen regelmäßig selbständig neben einander. Für die Betroffenen ist es oft nicht vorauszusehen und nicht verständlich, dass wegen einer Drogen- oder Alkoholfahrt nach § 24a StVG durch Bußgeldbescheid ein kurzes Fahrverbot ausgesprochen wird, und die Führerscheinstelle im Anschluss oder parallel tätig wird, um die Fahrerlaubnis ganz zu entziehen.

Deshalb gilt, sobald man von der Polizei wegen Alkohol oder Drogen kontrolliert worden ist, sollte man sich gleich anwaltlich beraten lassen - auch um auf Maßnahmen der Führerscheinstelle vorbereitet zu sein. Oft es sich z.b. notwendig, ein längeres Abstinenzprogramm gleich zu beginnen. Es kann passieren, dass eine MPU kurzfristig gefordert wird, obwohl ein längeres Abstinenzprogramm notwendig ist, um die MPU bestehen zu können.

Daneben kommen viele andere Anknüpfungspunkte für ein Einschreiten der Führerscheinstelle in Betracht. So kann die Führerscheinstelle zum Beispiel wegen psychischer oder körperlicher Erkrankungen die Fahrerlaubnis entziehen, soweit diese Krankheiten die Fähigkeit zum Führen von Fahrzeugen beeinträchtigen. Nach unserer Erfahrung kommt es außerdem immer häufiger zu führerscheinrechtlichen Maßnahmen gegenüber Senioren, bei denen altertypisch z.b. Herz-Kreislauf-Erkrankungen vorliegen. Des weiteren zweifelt die Führerscheinstelle bei älteren Fahrerlaubnisinhabern oft auch an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, da sie annimmt, die Konzentrationsfähigkeit sei auf Grund alterstypischer Krankheiten nicht mehr in hinreichendem Maße gegeben.

Bei einer Maßnahme durch die Führerscheinstelle erhält der Betroffene meist erstmals Kenntnis durch ein entsprechendes Schreiben. Es wird entweder ein ärztliches Gutachten durch einen Verkehrsmediziner oder eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) gefordert. Oder dem Betroffenen wird mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und es wird ihm lediglich die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen (sogenanntes Anhörungsverfahren).

Bei solchen Maßnahmen durch die Führerscheinstelle, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Forderungen der Führerscheinstelle gerechtfertigt sind. Durch einen Rechtsanwalt können die richtigen Maßnahmen getroffen. Fehler und Widersprüche in der Anordnung der Führerscheinstelle werden aufgedeckt. So können die angeordneten Maßnahmen durch das Tätigwerden unserer Kanzlei abgewendet oder abgemildert werden. Darüber hinaus ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, sodass gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung erzwungen werden kann. Das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren ist für den Betroffenen zumeist nicht durchschaubar - durch unsere fachkundige Beratung und Hilfe können Ihre Rechte geltend gemacht werden.
Insbesondere bei Anordnung der MPU („Idiotentest“) ist zu klären, ob diese rechtmäßig ist. Zum Beispiel ist die MPU-Anordnung fragwürdig, wenn lediglich Drogenbesitz nachgewiesen ist oder nur Verdacht auf Drogenmissbrauch besteht. Ähnlich ist es, wenn der Betroffene die Aufforderung zu einem Drogenscreening verspätet erhalten hat; weiteres dazu ergibt sich aus unserem Beitrag zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 08.10.2007, das wir erstritten haben. Bei einer MPU wegen Alkohol oder Drogen sind im Vorfeld oft weitere Maßnahmen notwendig: Bei Alkohol kommt ein ETG-Programm in Betracht. Bei Drogenkonsum sind oft Drogenkontrollprogramme („Drogenscreening“) von unterschiedlicher Dauer notwendig. Häufig wird das Durchlaufen solcher Kontrollverfahren von dem MPU-Gutachter zur Voraussetzung dafür gemacht, dass der Betroffene überhaupt eine Chance hat, die MPU zu bestehen. Das sollte man vorher wissen. In vielen Fällen sollte rechtzeitig eine MPU-Beratung begonnen werden. Erforderlichenfalls können wir helfen, einen geeigneten und qualifizierten MPU-Berater zu finden. Soweit wir beauftragt sind, können wir Akteneinsicht nehmen. Eine Akteneinsicht ist oft Voraussetzung für eine effektive anwaltliche Vertretung und bildet weiterhin die solide Grundlage für eine MPU-Beratung.

Wenn die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden ist, muss schnell gehandelt werden: Es ist zu prüfen, ob der Führerscheinstelle Fehler unterlaufen sind, z.b. bei der Anordnung der MPU oder der Würdigung von zu Grunde liegenden Ordnungswidrigkeiten und Einträgen im Verkehrszentralregister. Oft bieten sich gute Chancen, die Entziehung der Fahrerlaubnis anzugreifen. Auch "kleine" Fehler im Verfahren können zum Erfolg führen. Dies kann ein sachkundiger Rechtsanwalt feststellen. Gegebenenfalls sollte unmittelbar Widerspruch eingelegt und ein gerichtliches Eilverfahren (Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO) beantragt werden.

 

Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen bei Cannabis als Medikament

Bei Betroffenen, die Cannabis als Medikament verordnet erhalten, stellt sich die Frage nach den fahrerlaubnisrechtlich notwendigen und zulässigen Maßnahmen in besonderer Weise. Sobald die Führerscheinstelle von der Einnahme des Betäubungsmittels als Medikament Kenntnis erlangt, stehen die Andordnung einer ärzlichen Untersuchung und die Anordnung einer MPU im Raum. Anders als bei illegalem Besitz bzw. missbräuchlichem Konsum kann nicht ohne weitere Untersuchungen aus dem Vorliegen von regelmäßigem Konsum auf Ungeeignetheit geschlossen und die Fahrerlaubnis ohne Weiteres entzogen werden. Falls die von der Behörde angeordneten Untersuchungsmaßnahmen nicht fristgemäß durchgeführt werden oder zu einem negativen Ergebnis führen, soll die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen. Zu den aktuellenn Problemen bei der verkehrspsychologischen Beurteilung in diesen Fällen wird auf den Blog zum Thema Cannabis als Medikament und Führerschein-MPU ohne Maßstab  an anderer Stelle auf dieser Homepage verwiesen.

Die Anordnung fahrerlaubnisrechtlicher Maßnahmen ist aber keineswegs ein Automatismus: Die Führerscheinstelle muss zuvor Kenntnis von der Medikamentierung mit THC erhalten. Dies erfolgt regelmäßig auf Grund polizeilicher Maßnahmen. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle fallen Betroffene auf Grund äußerer Anzeichen für Konsum auf oder offenbaren - und dazu ist nicht zu raten - spontan, dass sie Cannabis auf Rezept erhalten.

Sehr schwer haben es Patienten, die Cannabis auf Grund ärztlicher Verordnung erhalten, aber zuvor mit illegalem Besitz von Marihuana oder Haschisch aufgefallen sind. Ein vermutlich extremen Fall, in welchem vor ärztlicher Vorordnung bei einem Betroffenen insgesamt über 150 Gramm Haschisch gefunden wurde, liegt einer frühen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zu Grunde. Dort meinte das Gericht lapidar (VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 31.1.2017 - 10 S 1503/16): „Mehrere dieser Kriterien [die die Fahreignung bei Cannabismedikamentation belegen] vermag von vornherein derjenige nicht hinreichend zu erfüllen, der seinen regelmäßigen Cannabiskonsum in beträchtlichem Umfang mithilfe illegal beschaffter Drogen bestreitet.“ In einer späteren Entscheidung des OVG Saarbrücken wird die Fahrerlaubnisbehörde demgegenüber darauf hingewiesen: „Der frühere langjährige illegale Cannabiskonsum des Antragstellers mag zu Beginn der ärztlichen Behandlung noch Auswirkungen auf die Fahreignung gegeben haben. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 4.5.2018 und erst recht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann ein solcher Kausalzusammenhang jedenfalls ohne gutachterliche Feststellungen indes keinesfalls als erwiesen angesehen werden.“ (OVG Saarlouis Beschluss vom 3.9.2018 - 1 B 221/18).


Wiedererteilung des Führerscheins (Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 20 FeV)
Nach Entzug von Fahrerlaubnis und Führerschein zum Beispiel wegen Drogen oder Alkohol im Straßenverkehr kann eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden, wenn die Gründe für die vorherige Entziehung nicht mehr vorliegen. In aller Regel muss dazu die Führerscheinprüfung nicht noch einmal gemacht werden und die Fahrschule nicht besucht werden. Ein aktueller Rotkreuzschein und Sehtest sind erforderlich, aber das ist weder teuer noch problematisch.

Oft ist allerdings die Vorlage einer MPU oder eines verkehrmedizinischen Gutachtens erforderlich. Dazu sind um Vorfeld vielfach Nachweise durch Drogenscreening oder ein ETG-Programm (zum Nachweis von Alkholabstinenz) notwendig. Bereits bevor man einen Antrag auf Wiedererteilung stellt, sollte man sich aus diesen Gründen informieren, welche Nachweise tatsächlich notwendig sind. Führerscheinstellen stellen oft übertriebene Anforderungen: Zum Beispiel wird eine MPU gefordert, wo ein ärztliches Gutachten ausreichend wäre. Auch wird der Betroffene oft nicht darüber informiert, ob ein Drogenscreening oder ETG-Programm notwendig ist und wie lange dieses dauern muss. Wer den Antrag auf Wieder- oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellt, läuft daher Gefahr unsinnige Kosten für das Antragsverfahren und zum Beispiel für eine MPU zu verauslagen, weil sich im nachhinein herausstellt, dass notwendige Belege nicht vorhanden sind oder unsinnige Belege gefordert wurden. Wenn man zuvor einen spezialisierten Rechtsanwalt fragt, ist man besser beraten.

MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung)
Gerade bei der Anordnung einer MPU sollte man Ruhe bewahren und anwaltlichen Rat einholen. Es  kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, um den Führerschein ohne MPU behalten zu können oder wieder zu erlangen. Oft wird die MPU als „Idiotentest“ bezeichnet –  davon sollte man sich nicht beeindrucken lassen. Sicher kann man in Frage stellen, ob die MPU stets das geeignete Instrumentarium bildet, zu bestehen ist sie letztlich mit der richtigen Vorbereitung allerdings.

Man muss stets genau hinschauen: Wenn die MPU-Anordnung fehlerhaft ist, muss man sich richtig verhalten und - zur richtigen Zeit die richtigen - Rechtsmittel ergreifen. Eine MPU-Anordnung kann aus verschiedenen Gründen fehlerhaft und rechtswidrig sein. Z.b. fordert die Rechtsprechung, dass der Gegenstand der Untersuchung (z.b. Alkohol- und/oder Drogenprobleme und/oder Neigung zu Verkehrsverstößen) präzise bezeichnet ist, da andernfalls keine zielgenaue MPU möglich ist.

Um der MPU zu entgehen, versuchen Betroffene immer wieder eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland zu erwerben. Nach wie vor wird insbesondere über das Internet angeboten, für relativ wenig Geld in Polen, Tschechien, Ungarn oder in Großbritannien eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Nachdem die Führerscheinrichtlinien der EU und die deutsche Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nun geändert sind, hilft dies in aller Regel nicht. Im Gegenteil: Wenn man mit einer solchen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ein Kraftfahrzeug führt, besteht die Gefahr, dass man wegen der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangt wird. Zu diesem Problemkreis ist auf den Beitrag zum EU-Führerschein auf dieser Homepage zu verweisen.

Einsichtnahme in die Führerscheinakte (Akteneinsicht)

Vor allem wenn mehrere fahrerlaubnisrelevante Verstöße (z.b. Alkohol- oder Drogendelikte, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten) vorliegen, ist es zur Vorbereitung auf die MPU nötig zu wissen, welche Vorfälle in der Führerscheinakte enthalten sind und welche Details zu diesen Vorfällen dort enthalten sind. Denn die Führerscheinakte wird vor dem MPU-Termin durch die Führerscheinstelle an den Gutachter geschickt. Der Gutachter liest die Akte vor dem Termin durch. Seine Fragen beziehen sich auf den Inhalt der Akte. Man kann sich also wesentlich besser auf die MPU vorbereiten, wenn man weiß, was in der Akte steht.

Aus diesem Grund nehmen wir für unsere Mandanten häufig Akteneinsicht zur MPU-Vorbereitung. Der Mandant erhält von uns eine übersichtliche Zusammenstellung des wesentlichen Inhalts der Akte sowie weitere Hinweise, wie er sich – in seinem besonderen Fall – zielgerichtet auf die Untersuchung vorbereiten kann.

Maßnahmen wegen Punkten im Fahreignungsregister (Punkte in Flensburg)
Auch wegen des Erreichens bzw. Überschreitens von Grenzen bei den Punkten im Fahreignungsregister (früher sprach man vom "Verkehrszentralregister") kommt es zu führerscheinrechtlichen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis kann deswegen erfolgen. Insbesondere die Vorschriften über die Löschung und Tilgung von Punkten in Flensburg sind sehr unübersichtlich. An dieser Stelle kommt es immer wieder zu Fehlern der Behörden. Hier kann ein Anwalt helfen. Außerdem sollten natürlich die entsprechenden Bußgeldbescheide möglichst sofort angefochten werden, damit sich nicht zu viele Punkte ansammeln können.


Fahrerlaubnis/Führerschein auf Probe
Besonders junge Leute, die eine Fahrerlaubnis auf Probe besitzen, sollten sehr aufpassen. Bereits wegen eines Bußgeldbescheids oder einer Straftat im Verkehr (1 A-Verstoß oder 2 B-Verstöße) kann es zu einer Anordnung einer Nachschulung kommen. Falls die Nachschulung nicht fristgerecht absolviert und nachgewiesen wird, führt dies regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch wenn die Nachschulung erfolgt ist, sind Fahrerlaubnis und Führerschein weiterhin in Gefahr. Kommt es nach der Anordnung der Nachschulung zu einem erneuten erheblichen Verstoß, erfolgt eine weitere Abmahnung der Führerscheinstelle. Dort wird die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelberatung angeraten. Vor allen Dingen aber gilt: Falls es nach dieser Abmahnung durch die Führerscheinstelle zu einem dritten erheblichen Verstoß kommt, erfolgt grundsätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle.

Gerade für die Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gilt deshalb: Sobald Bußgeldbescheide drohen oder bereits vorliegen, sollte direkt ein Anwalt konsultiert werden. Wichtig ist es, die Bußgeldbescheide so schnell wie möglich anzufechten. Gleiches gilt bei etwaigen oder tatsächlichen Straftaten im Verkehr wie „Fahrerflucht“ (§ 142 StGB), „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ (§ 315c StGB) sowie bei Straftaten wegen des Führens von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluss oder der Wirkung von Alkohol ("Trunkenheitsfahrt", § 316 StGB).

Untersagung des Führens von erlaubnisfreien Fahrzeugen ("Fahrradverbot", "Mofaverbot")
Führerscheinstellen gehen manchmal gegen Fahrradfahrer oder Mofafahrer vor, die im Straßenverkehr mit Alkohol aufgefallen sind oder bei denen Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt. Auch dann kommt es eventuell zur Anordnung einer MPU. Wenn diese nicht fristgemäß erfolgreich absolviert und vorgelegt wird, erfolgt ein entsprechendes Verbot.

Unter erlaubnisfreien Fahrzeugen sind z.b. zu verstehen: Fahrrad, Mofa usw.
Einzelne Führerscheinstellen versuchen immer wieder nach Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten nicht nur das Autofahren, sondern auch das Führen sämtlicher - also auch erlaubnisfreier - Fahrzeuge zu verbieten.

Ob und unter welchen Vorraussetzungen ein Fahrverbot für erlaubnisfreie Fahrzeuge zulässig ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Auffällig ist, die Gerichtsentscheidungen, die sich für ein Fahrradverbot oder eine MPU für Fahrradfahrer und Mofa-Fahrer aussprechen, betreffen in der Regel Extremfälle. Eine Entscheidung des VG Hannover z.b. betraf einen Radfahrer, der unter starkem Einfluss von Alkohol und BtM das Rotlicht einer Fußgängerampel überfahren hatte und drogenabhängig war, nach eigenen Angaben konsumierte er regelmäßig Kokain. Bei ihm wurde außerdem ein Blutalkoholkonzentration von 2,16 Promille festgestellt. Zumindest betreffen diese Entscheidungen in aller Regel Fälle, in denen unter starkem Alkohol- oder Drogeneinfluss tatsächlich Fahrrad oder Mofa gefahren wurden.Wenn keine Fahrt mit dem Fahrrad oder

Mofa unter (erheblichem) Alkohol- oder Drogeneinfluss vorliegt, ist das Verbot erlaubnisfreier Fahrzeuge besonders fragwürdig. Hier legt die Führerscheinstelle dann z.B. Erkenntnisse aus einer Trunkenheitsfahrt mit dem Auto zu Grunde.  Z.b. wird nach einer strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung durch die Führerscheinstelle eine MPU angeordnet, um auch das Fahrradfahren zu verbieten. In den meisten Fällen ist dies nicht rechtmäßig. Besonders fragwürdig ist es, wenn mit dem Führerscheinentzug wegen Alkohol oder Drogen auch gleich das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge verboten werden soll.

Hierzu liegen insbesondere zwei Entscheidung des OVG Koblenz vor. Durch beide Gerichtsentscheidungen wurden Verbotsverfügungen der Führerscheinstelle Ludwigshafen aufgehoben:
In der ersten Entscheidung (OVG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2011, Az. 10 B 10415/11.OVG) war der Betroffene als Autofahrer mit 1,1 ‰ Alkohol aufgefallen, weshalb ihm durch Strafbefehl der Führerschein entzogen wurde. Nach Ablauf der Sperrfrist stellte er eigentlich nur einen Antrag auf Wiedererteilung des Führerscheins. Darauf forderte die Führerscheinstelle Ludwigshafen zuerst ein fachärztliches Gutachten. Nachdem das Gutachten zu dem Ergebnis kam, dass gewichtige Alkoholprobleme vorlägen, wurde durch die Führerscheinstelle eine MPU angeordnet. Da der Betroffene diese nicht vorlegte, wurde nicht nur der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt - die Führerscheinstelle hat außerdem das Fahrradfahren verboten. Dieses Fahrverbot für erlaubnisfreie Fahrzeuge ist gemäß der Gerichtsentscheidung des OVG Koblenz jedoch rechtswidrig.
Bei der zweiten neuen Entscheidung (OVG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2011, Az. 10 B 10683/11.OVG) war der Betroffene zwei mal wegen Alkohol am Steuer aufgefallen. Nach der zweiten Alkoholfahrt mit dem Auto wollte ihm die Führerscheinstelle der Stadt Ludwigshafen auch das Fahrradfahren verbieten. Auch hier hat der Betroffene, der von unserer Kanzlei vertreten wurde, beim OVG Koblenz Recht bekommen. Weitere Informationen zu beiden Entscheidungen finden Sie unter Schwerpunkt Führerschein-/Fahrerlaubnisrecht.

 

Rechtsanwalt Paul Wegener, Mannheim (zuvor Ludwigshafen/Rhein)

 

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